Zu tief hängende, oder herabfallende Äste können das Eigentum, oder sogar die Gesundheit anderer Menschen verletzen. Insofern stellt sich die Frage, wer dafür haftet und ob es eine Möglichkeit gibt, sich dieser Haftung zu entziehen.
Der Grundstückseigentümer, auf dessen Grundstück der Baum steht hat und auch der Besitzer der Grundstücks, d.h. die Person, die das Grundstück tatsächlich nutzt, hat die Verkehrssicherungspflicht, d.h. er hat dafür zu sorgen, daß von seinem Grundstück, d.h. auch von seinen Bäumen keine Gefahr ausgeht. Verkehrssicherungspflichtig ist derjenige, der die Benutzung eines Grundstücks zulässt.
Es gibt keine gesetzlichen Regelungen, wie Baumkontrollen durchzuführen sind. Die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht ergibt sich aus der Rechtsprechung, d.h. verschiedenen Urteilen deutscher Gerichte.
Nach der Rechtsprechung genügt der Verkehrssicherungspflichtige seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn er die Straßen- und Parkbäume (bzw. Bäume in der nähe von öffentlichem Verkehr) periodisch äußerlich visuell kontrolliert. Wie oft diese Kontrollen durchgeführt werden müssen, richtet sich nach mehreren Kriterien, wie z.B. dem Alter und Zustand der Bäume sowie der Menge des Publikumsverkehrs. Diese visuelle Kontrolle reicht aus, wenn der Baum keine Schadenssymptome aufweist, wie z.B. größere Verletzungen, schüttere Kronen, vorzeitiger Laubfall, oder Totholz. Soweit bei der visuellen Kontrolle ein solches Anzeichen einer Gefahr festgestellt wird, muß eine eingehende und detaillierte Untersuchung vorgenommen werden und Gefahren müssen beseitigt werden.
Ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht kann im Schadensfall zu einer deliktischen Haftung gem. § 823 BGB führen. Eine Haftung kommt aber auch aus § 836 BGB in Betracht.
Insofern empfiehlt es sich sowohl für Grundstückseigentümer, aber auch für Mieter/Pächter, der erforderlichen Verkehrssicherungspflicht zu genügen.
Hier empfiehlt es sich gegebenenfalls eine entsprechend geschulte Person einzuschalten, die die Gefahren erkennen kann und ggfs. die erforderlichen Maßnahmen durchführen kann, die Gefahr abzuwenden, wie z.B. den Baum entweder zu stutzen, oder sogar zu fällen.